Fassung vom 21.03.2026
Präambel
Der NABU Nortorf vertritt die Belange von Natur und Landschaft. In ihm finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen vor.
Der NABU Nortorf bildet mit seinen Mitgliedern, Untergliederungen und Einrichtungen eine demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder, Untergliederungen und Einrichtungen des NABU Nortorf erkennen den bindenden Charakter dieser Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. auszurichten.
§ 1 Name, Sitz und Logo
Der Verein führt den Namen „Naturschutzbund Deutschland, Gruppe Nortorf“, im Weiteren als „NABU Nortorf“.
Der NABU Nortorf ist kein eingetragener Verein. Er hat seinen Sitz in Nortorf. Er ist die in Nortorf und Umgebung tätige Gliederung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V.. Er erkennt die Satzung des NABU-Bundesverbandes und jene des NABU Schleswig-Holstein e.V. an und ist an deren jeweilige Beschlüsse gebunden.
Das Logo des Vereins ist der Weißstorch (wie im Anhang der Satzung des NABU-Bundesverbandes dargestellt) mit der zusätzlichen Bezeichnung „NABU Nortorf“. Die Nutzung des Logos außerhalb des NABU kann nur mit Zustimmung des Präsidiums des NABU-Bundesverbandes erfolgen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des NABU Nortorf sind die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes Schleswig-Holstein, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes und des Hochwasserschutzes einschließlich der Bildungs- und Nortorf Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Der NABU Nortorf betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,
b) Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten,
c) Mithilfe bei der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
d) öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzgedankens,
e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur bedeutsam sind,
f) Einwirkung auf Rechtssetzungen und Verwaltung gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften,
g) Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich,
h) die Beschaffung finanzieller Mittel für die Verwirklichung eigener Zwecke,
i) die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen.
Der NABU Nortorf ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Alter, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren,können wegen vereinsschädigenden Verhaltens aus dem Verband nach Maßgabe von § 5 Abs. 4 und Abs. 6 ausgeschlossen werden.
Der Vereinszweck kann mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen geändert werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der NABU Nortorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der NABU Nortorf ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des NABU Nortorf dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NABU Nortorf.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU Nortorf fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Finanzmittel
Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.
Der NABU Nortorf erhält zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben gemeinsam mit dem NABU Schleswig-Holstein vom NABU-Bundesverband Mittel, sofern steuerliche Freistellungsbescheide vorliegen. Über die Bewilligung dieser Mittel entscheidet die Bundesvertreterversammlung. Über das Verhältnis, in dem diese Mittel zwischen dem NABU Nortorf und dem NABU Schleswig-Holstein aufzuteilen sind, entscheidet einheitlich für alle Ortsgruppen die Landesvertreterversammlung des NABU Schleswig-Holstein. Über die Verwendung der ihm zufließenden Mittel entscheidet der NABU Nortorf eigenverantwortlich in eigener Zuständigkeit.
Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder können in nachgewiesener Höhe ersetzt werden.
Ehrenamtlich tätige Mitglieder können eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale erhalten.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU Nortorf keinen Anspruch auf das Vermögen des NABU Nortorf.
§ 5 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden. Die Formen der Mitgliedschaft richten sich nach der Satzung des NABU- Bundesverbandes in der Fassung vom 12./13. November 2022.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der NABU-Bundesverband.
Mit der Aufnahme in den NABU Nortorf entsteht zugleich die Mitgliedschaft beim Landesverband NABU Schleswig-Holstein und im Gesamtverband. An Wahlen und Abstimmungen des NABU Nortorf können nur dessen Mitglieder teilnehmen.
Die Mitgliedschaft im NABU gilt in den ersten sechs Monaten nach der Aufnahme als Mitgliedschaft auf Widerruf. Sie kann von beiden Seiten bis zu diesem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Der Widerruf durch das Mitglied muss nicht begründet werden. Der Widerruf für ein Mitglied des NABU Nortorf erfolgt durch den Vorstand des NABU Nortorf. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die satzungsgemäßen Ziele des NABU zu unterstützen oder vor bzw. während seiner Mitgliedschaft ein Verhalten an den Tag legt, welches geeignet ist, dem NABU Schaden zuzuführen oder sein Ansehen nach innen und außen herabzusetzen.
Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Mitglieder sind. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen, es sei denn, diese Satzung regelt etwas anderes. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Widerruf der Mitgliedschaft nach Maßgabe von § 5 Abs. 4.
b) durch Austritt: Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf Rückzahlung
bereits geleisteter Beitragszahlungen besteht nicht.
c) durch Ausschluss durch das dafür zuständige Organ.
d) durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium des NABU-Bundesverbandes bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.
e) durch den Tod des Mitglieds.
Das Ausschlussverfahren nach Buchstabe c) richtet sich nach den Vorgaben der Satzung des NABU Schleswig-Holstein. Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.
Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die NABU-Bundesvertreterversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres bzw. bei Eintritt sofort fällig. Die Mitgliedsbeiträge sind dem Bundesverband geschuldet.
§ 6 Verhältnis zum NABU Schleswig-Holstein
Der NABU Nortorf ist in Nortorf und Umgebung die Untergliederung des NABU Schleswig-Holstein.
Satzungsänderungen des NABU Nortorf müssen vom Vorstand des NABU Schleswig-Holstein gebilligt werden. Der NABU Nortorf und der NABU Schleswig-Holstein arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.
Änderungen, die den Bestand des NABU Nortorf betreffen, bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand des NABU Schleswig-Holstein. Derartige Änderungen sind insbesondere die Zusammenlegung mit einer anderen Gruppe, die Aufspaltung der Gruppe und ihre Auflösung.
§ 7 Organe
Organe des NABU Nortorf sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des NABU Nortorf.
Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich per Brief oder E-Mail einzuberufen. Zeit und Ort bestimmt der Vorstand.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung gestellt werden. Über die Annahme verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird nach Ablauf der Frist aus Satz 1 ein Antrag auf Satzungsänderung, auf Auflösung der Jugendorganisation oder auf Auflösung des NABU Nortorf gestellt, so ist dieser Antrag abweichend von Satz 2 stets als unzulässig zurückzuweisen. Auf die Bestimmungen in den Sätzen 1 bis 3 soll in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder des NABU Nortorf verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Versammlung festzustellen. Bei Beschlüssen und Wahlen genügt vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in dieser Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Hiervon abweichend bedürfen Satzungsänderungen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, dass mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird in der Regel von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
Die Wahl des Vorstandes
Die Wahl von bis zu zwei Rechnungsprüfer nach Maßgabe von § 11 Abs. 3
Die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes
Die Behandlung von Anträgen
Satzungsänderungen. Besteht die Satzungsänderung ausschließlich darin, die Verweise auf Neufassungen der Bundes- bzw. der Landessatzung anzupassen, so genügt hierfür ein Vorstandsbeschluss. Der Vorstand hat die übrigen Mitglieder über den gefassten Beschluss zu informieren.
Bestätigung des Jugendsprecher/s
Die Entscheidung über die Verabschiedung, Änderung und Aufhebung einer Versammlungsordnung und einer Jugendordnung
Die Auflösung der Jugendorganisation nach Maßgabe des § 13 Abs. 8
Die Auflösung des NABU Nortorf nach Maßgabe dieser Satzung und jener des NABU Schleswig-Holstein in der Fassung vom 13. Oktober 2024.
9. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Vorstandes, das an der Versammlung teilgenommen hat, zu unterschreiben und sodann dem NABU Schleswig-Holstein zuzuleiten.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem Ersten und dem Zweiten Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Kassenwart
dem Sprecher der Naturschutzjugend des NABU Nortorf, wenn eine solche existiert.
Der Vorstand kann durch bis zu 5 Beisitzern ergänzt werden. Die Wahl der Beisitzer kann auf jeder Mitgliederversammlung erfolgen und ist nicht davon abhängig, dass auf derselben Sitzung oder im selben Jahr auch Wahlen für die Vorstandsämter nach Absatz 1 stattfinden.
Der Vorstand erteilt Richtlinien für die Verbandsarbeit, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte nach der Satzung.
Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Zu seiner Beratung und zur Durchführung von Aufgaben kann der Vorstand einen Beirat einberufen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die in Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied mit Ausnahme des Sprecher/s der Naturschutzjugend und der Beisitzer hat Alleinvertretungsbefugnis. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Besteht in dem vom NABU Nortorf betreuten Gebiet eine Gruppe der Naturschutzjugend im Naturschutzbund Deutschland e.V. (NAJU), so ist der von der Jugend gewählte Sprecher nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ebenfalls Vorstandsmitglied.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zur Vorstandssitzung geladen worden und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Vorstandssitzung festzustellen. Bei Beschlüssen und Wahlen genügt vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in dieser Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Vorstandssitzung kann auch in digitaler Form abgehalten werden. Beschlüsse könnenauch im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
Wird einem Vorstandsmitglied in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen das Vertrauen abgesprochen, so gilt seine Bestellung zum Vorstandsmitglied als widerrufen. Dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein neues Mitglied wählen, dessen Amtszeit mit der nächsten Mitgliederversammlung endet.
§ 10 Delegierte, Stimmenkumulation
Der NABU Nortorf kann an der Landesvertreterversammlung des NABU Schleswig-Holstein durch die Entsendung von Delegierten teilnehmen. Die Anzahl der Delegierten ergibt sich aus der Mitgliederzahl des NABU Nortorf nach Maßgabe der Satzung des NABU Schleswig-Holstein in der Fassung vom 13. Oktober 2024.
Pro Stimme kann ein Delegierter entsendet werden. Ein Delegierter kann jedoch auch bis zu vier Stimmen kumulieren.
Die Delegierten werden jährlich durch den Vorstand benannt, ebenso die Ersatzdelegierten. Der Vorstand entscheidet über die Stimmenkumulation und auch darüber, wie die zusätzlichen Stimmen aus der Kumulation auf die Delegierten aufgeteilt werden.
Jeder Delegierte nimmt sein Stimmrecht nach freier Überzeugung wahr. Er ist an Weisungen nicht gebunden. Die Delegierten sind nicht gehalten, in gleicher Weise abzustimmen.
Der Vorstand informiert den NABU Schleswig-Holstein über die Benennung der Delegierten und Ersatzdelegierten, über die Entscheidung einer möglichen Stimmenkumulation und über die Verteilung der zusätzlichen Stimmen auf die Delegierten.
§ 11 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Für das Kassen- und Rechnungswesen mit Ausnahme der Prüfung der Jahresrechnung ist der Kassenwart verantwortlich.
Die Prüfung der Jahresrechnung geschieht durch bis zu zwei Rechnungsprüfer. Diese sind von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Rechnungsprüfer können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Bleiben die Ämter der Rechnungsprüfer unbesetzt, darf die Prüfung der Jahresrechnung mit Zustimmung der Mitgliederversammlung auch einem Steuerberatungsbüro oder einer anderen geeigneten Stelle anvertraut werden.
Der NABU Nortorf legt die Jahresrechnung des vergangenen Jahres zusammen mit den Jahresberichten bis spätestens 31.März des Folgejahres dem NABU Schleswig-Holstein vor.
§ 12 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung
Der Vorstand ist verantwortlich für die Beachtung und Durchsetzung der innerverbandlichen Regeln aus Satzungen und Ordnungen.
Verstöße gegen diese Satzung oder gegen die Regeln des NABU können sowohl durch den Vorstand als auch durch den NABU Schleswig-Holstein und durch den NABU-Bundesverband geahndet werden. Es gelten die Bestimmungen der Satzung des NABU-Bundesverbandes in der Fassung vom 12./13. November 2022 und jene der Satzung des NABU Schleswig-Holstein in der Fassung vom 13. Oktober 2024.
Für den Rechtsschutz gegen Ordnungsmaßnahmen gelten ebenfalls die Bestimmungen der Satzung des NABU-Bundesverbandes in der Fassung vom 12./13. November 2022 und jene der Satzung des NABU Schleswig-Holstein in der Fassung vom 13. Oktober 2024.
§ 13 Naturschutzjugend im NABU
Der NABU Nortorf kann eine eigene Jugendorganisation mit der Bezeichnung „NAJU (Naturschutzjugend im NABU)“ und der Kurzfassung „NAJU Nortorf“ gründen und unterhalten. Die Gründung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
Der NAJU Nortorf gehören alle Mitglieder des NABU Nortorf an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Mitglieder, die in der Jugendorganisation ein Amt bekleiden.
Die Jugendorganisation ist ein rechtlich unselbständiger Bestandteil des NABU Nortorf. Sie organisiert die Jugendarbeit selbst, gestaltet sie gemeinschaftlich und verantwortet sie mit. Sie berücksichtigt in ihrer Arbeit die Richtlinien des Kinder- und Jugendplanes. Die Arbeit und die Ziele der Jugendorganisation dürfen der Arbeit und den Zielen des NABU Nortorf nicht entgegenstehen.
Die Naturschutzjugend kann sich einen Sprecher wählen. Das aktive Wahlrecht haben alle Mitglieder im Sinne des Absatzes 2, die im Zeitpunkt der Wahl mindestens 12 Jahre alt sind. Das passive Wahlrecht haben alle Mitglieder des NABU Nortorf, die mindestens 16 Jahre alt sind. Der Sprecher ist nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 und Abs. 8 Mitglied des Vorstandes des NABU Nortorf.
Die Wahl des Sprecher/s kann entweder im Rahmen der Mitgliederversammlung erfolgen oder durch eine eigene Versammlung der Naturschutzjugend. Führt die Naturschutzjugend eine eigene Wahlversammlung durch, so gelten bezüglich Form und Frist der Einladung die Bestimmungen des § 8. Zu dieser Versammlung sind sämtliche Mitglieder im Sinne des Absatzes 2 sowie alle Funktionsträger der Naturschutzjugend einzuladen.
Die Ämter und die Organisation der Naturschutzjugend können im Übrigen durch eine Jugendordnung geregelt werden, deren Erlass, Änderung und Aufhebung der Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 8 Abs. 9 Buchstabe g obliegt. Die Jugendordnung soll auch die Vorgaben der Richtlinien des Kinder- und Jugendplanes berücksichtigen.
Funktionsträger der Naturschutzjugend sind dem Vorstand des NABU Nortorf hinsichtlich der Arbeit und Finanzen verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die Pflicht zur Auskunft gegenüber dem Vorstand, wenn der Vorstand dies verlangt.
Die Auflösung der Jugendorganisation bedarf einer Zweidrittelmehrheit der auf der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Hat die Jugendorganisation einen Sprecher und ist dieser auf der Mitgliederversammlung anwesend, so ist ihm vor der Abstimmung über die Auflösung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 14 Datenschutz
Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon und E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen). Diese Daten werden mithilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Die Daten werden dabei durch die erforderlichen Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
§ 15 Auflösung
Über die Auflösung des NABU Nortorf beschließt in geheimer Abstimmung die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss bedarf einer Bestätigung einer nachfolgenden Mitgliederversammlung, die innerhalb von sechs Wochen nach der Beschlussfassung über die Auflösung stattfinden muss. Auch hier ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dieser Absatz kann auf den Mitgliederversammlungen, auf denen über die Auflösung abgestimmt wird, nicht geändert werden.
Vor der Auflösung ist das Einverständnis des NABU Schleswig-Holstein einzuholen. Auch nach erfolgter Auflösung bleibt die Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder im NABU Schleswig-Holstein und im Bundesverband bestehen. Das Nähere regelt die Satzung des NABU Schleswig-Holstein in der Fassung vom 13. Oktober 2024.
Nach Auflösung oder Aufhebung des NABU Nortorf oder bei Wegfall seines bisherigen, steuerbegünstigten Zweckes fällt dessen Vereinsvermögen dem NABU Schleswig-Holstein zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des NABU Nortorf am 21.03.2026 in Nortorf beschlossen. Sie tritt mit der Zustimmung durch den Vorstand des NABU Schleswig-Holstein in Kraft. Zugleich tritt die bisherige Satzung des NABU Nortorf vom 28. Januar 1993 außer Kraft.